HOAI und Mindestsätze – Wann ist der Ingenieur an Mindestsatzunterschreitung gebunden?

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Architektenrecht und Ingenieurrecht

Die HOAI sieht in der alten wie in der ab 2009 geltenden Fassung vor, dass eine Mindestsatzunterschreitung in einem Ingenieur- oder Architektenvertrag unwirksam ist. Ausnahmen von der Mindestsatzunterschreitung lässt das Gesetz ausdrücklich zu.

Bis in das Jahr 1997 bejahte der Bundesgerichtshof Ausnahmen nur bei Verwandtschaft und einem außergewöhnlich geringen Aufwand. Später hat der BGH seine restriktive Rechtsprechung gelockert und auch dann eine Ausnahme zugelassen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls eine Mindestsatzunterschreitung angemessen erscheinen lassen.

In einem Urteil vom 27.10.2011 (VII ZR 163/10) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob eine langjährige Geschäftsbeziehung mit insgesamt 17 Beauftragungen die Voraussetzung für eine solche Ausnahme bilden können.

Im Ergebnis nein. Auch eine langjährige Geschäftsbeziehung rechtfertigt keine Mindestsatzunterschreitung. Die wiederkehrende Zusammenarbeit von Ingenieuren in der Weise, dass der eine Ingenieur den anderen als Nachunternehmer beauftragt, ist gerade keine ungewöhnliche Zusammenarbeit, sondern durchaus eine übliche Konstellation. Das Verbot der Mindestsatzunterschreitung in der HOAI soll einen ruinösen Wettbewerb der Ingenieure und Architekten verhindern. Der Ingenieur, der wiederholt als Nachunternehmer tätig wird, ist nicht weniger schutzbedürftig als derjenige, der nur einmal beauftragt wird.

Fazit: Ausnahmen von dem Verbot der Mindestsatzunterschreitung nach der HOAI werden streng behandelt. Als Rettungsring kann dem Auftraggeber nur noch Treu und Glauben helfen. Aber auch diese Hürde ist hoch. Auf das Verbot der Mindestsatzunterschreitung darf sich der beauftragte Ingenieur oder Architekt nur dann nicht berufen, wenn der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und wenn er darauf vertrauen durfte und wenn er sich so eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nicht zugemutet werden kann.

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RA Zunft

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