Grundstücksvermittlung mit Architektenauftrag – Kopplungsverbot steht auf dem Prüfstand!

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Architektenrecht und Ingenieurrecht

Das sogenannte Kopplungsverbot untersagt, den Verkauf eines Grundstücks von der späteren Beauftragung eines Architekten abhängig zu machen. Mit dieser aus dem Jahr 1971 stammenden Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Architekten oder Ingenieure, die ein Grundstück an der Hand haben, dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhalten, weil das Grundstück nur zusammen mit den Architektenleistungen erworben werden kann.

Die doch als sehr weitgehend empfundene Beschränkung der beruflichen Gestaltungsfreiheit für Architekten hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung (Az.: VII ZR 174/07) zurückgestutzt.

Wenn ein Bauwilliger selbst an einen Architekten mit der Bitte herantritt, für ihn ein passendes Grundstück für ein bestimmtes Projekt zu vermitteln und gleichzeitig in Aussicht stellt, den Architekten im Erfolgsfall mit den Architektenleistungen zu beauftragen, liegt keine verbotene Kopplung vor. Denn ein Bauwilliger, der selbst die Initiative ergreift, bedarf nicht des Schutzes durch das Kopplungsverbot.

In dem entschiedenen Fall muss demnach der Grundstückskäufer auch die Architektenleistungen bezahlen. Auf die Unwirksamkeit des geschlossenen Architektenvertrages konnte er sich nicht berufen.

Ob das Kopplungsverbot heute noch zeitgemäß wird von Einigen in Frage gestellt. Manche halten das Verbot für verfassungsrechtlich bedenklich. Die Diskussion ist nicht abgeschlossen.

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RA Zunft

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