Die Kündigungsvergütung ist ohne Abnahme fällig, wenn der Besteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, die Nachbesserung von Leistungen abzulehnen.

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Architektenrecht und Ingenieurrecht

Die Kündigungsvergütung eines Architekten oder Werkunternehmers ist grundsätzlich erst fällig, wenn der Besteller die Abnahme der Werkleistung vorgenommen hat. Dahinter steckt der Gedanke, dass der Kündigende im Zweifel nicht auf seinen vertraglichen Anspruch verzichten will, dass die bereits erbrachten Leistungen vertragsgemäß, also mangelfrei sein müssen.

Aber der Grundsatz gilt nicht ohne Ausnahme, wie das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 21.07.2018 – 21 U 152/17 – entschieden hat: Bringt der kündigende Besteller zum Ausdruck, keinerlei Maßnahmen zur Nachbesserung des Unternehmers oder Architekten zu wünschen, entfällt die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für die Kündigungsvergütung.

Denn aufgrund der Verweigerung der Nachbesserung durch den Auftraggeber, ist dem Unternehmer jegliche Möglichkeit genommen, auch bereits erbrachte Leistungen gegebenenfalls noch abnahmereif zu machen. Könnte sich der Besteller in so einer Situation auf die fehlende Abnahme berufen, dann könnte er die Fälligkeit der Kündigungsvergütung einseitig dauerhaft verhindern. Deshalb muss die Vergütung des Unternehmers in diesem Fall auch ohne Abnahme fällig sein.

Praxishinweis:

Die Entscheidung des Kammergerichts reiht sich in eine inzwischen verfestigte Rechtsprechung ein. Die Abnahme ist dann keine Fälligkeitsvoraussetzung, wenn der Besteller statt einer Mängelbeseitigung oder Erfüllung nur noch auf Geld gerichtete Ansprüche geltend macht oder wenn er die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert.

Das ist auch richtig so. Ein Besteller soll nicht auf der einen Seite die Abnahme vereiteln und sich dann darauf berufen können, dass eine Abnahme fehlt.

Das Kammergericht geht noch einen Schritt weiter. Es legt die Kündigungserklärung aus und lässt in dem entschiedenen Fall die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung schon durch die Kündigung selbst entfallen. Der Besteller wollte in dem entschiedenen Fall keine weiteren Leistungen des Architekten mehr, auch keine Nachbesserung.

Die vorstehenden Grundsätze gelten im Übrigen unabhängig davon, ob eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt oder eine freie Kündigung vorliegt.

 

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RA Zunft

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