Aufrechnung mit Vertragsstrafe – Änderung der Rechtsprechung

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Ein Vorbehalt der Vertragsstrafe bei der Abnahme ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Besteller bereits vor Abnahme die Aufrechnung mit der Vertragsstrafe erklärt hat und infolgedessen der Anspruch auf die Vertragsstrafe vollständig erloschen ist.

Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 05.11.2015 – VII ZR 43/15 – getroffen. An seiner entgegenstehenden Rechtsprechung hält der BGH nicht weiter fest. Die Regelung, welche einen Vorbehalt der Vertragsstrafe bei der Abnahme fordert, dient dem Schuldnerschutz. Der Schuldner soll Klarheit haben, ob er noch mit der Vertragsstrafe rechnen muss. Dieser Schuldnerschutzfunktion bedarf es aber nicht mehr, wenn die Vertragsstrafe infolge der Aufrechnung mit einem Gegenanspruch vollständig erloschen ist.

Die Entscheidung ist schlüssig. Wo ein Anspruch auf eine Vertragsstrafe nicht mehr besteht, ist ein Vorbehalt der Vertragsstrafe nicht mehr notwendig.

Fazit: Die strenge Kopplung des Vorbehalts an die Abnahme wird etwas erleichtert. Der Auftraggeber, der die Vertragsstrafe geltend machen will, sollte stets an den Vorbehalt denken. Daran sollte der Ausnahmefall einer Aufrechnung vor der Abnahme nicht hinwegtäuschen.

 

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RA Zunft

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