Der Empfänger von Baugeld nach dem Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) muss die zweckgerechte Verwendung darlegen und beweisen!

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Der Empfänger von Baugeld im Sinne des BauFordSiG muss dessen zweckgerechte Verwendung darlegen und erforderlichenfalls beweisen. Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach dem BauFordSiG persönlich schadenersatzpflichtig, wenn die GmbH eine dem ausführenden Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung vor ihrer masselosen Insolvenz nicht mehr erfüllt und der Geschäftsführer die zweckgerechte Verwendung des Baugeldes, das die von ihm geführte Gesellschaft erhalten hat, nicht darlegen und beweisen kann.

Das BauFordSiG (früher: GSB) will sicherstellen, dass das Baugeld für die Kosten des Baus und nicht für andere Zwecke verwendet wird. § 1 Abs. 1 BauFordSiG verpflichtet den Empfänger von Baugeld, dieses nur zur Befriedigung der Bauhandwerker zu verwenden. Diese Vorschrift ist ein Schutzgesetz. Ein Verstoß gegen das BauFordSiG führt zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers.

So war es in einem vom Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 27.06.2018 (9 U 61/17) entschiedenen Fall. Der Geschäftsführer einer insolventen GmbH konnte nicht nachweisen, dass das für die GmbH in Empfang genommene Baugeld zweckentsprechend verwendet wurde. Weil der Geschäftsführer den Nachweis der zweckgerichteten Verwendung des erhaltenen Baugeldes nicht vollständig darlegen konnte, verurteilte das OLG den Geschäftsführer der insolventen GmbH dem klagenden Bauunternehmer bis zur Höhe der Differenz zwischen dem Baugeldzu- und -abfluss dessen Schaden in Höhe seiner unerfüllt gebliebenen Werklohnforderung zu bezahlen.

Die wichtige Kernaussage des Urteils zum BauFordSiG lautet: Nicht der Unternehmer, dessen Zahlungsansprüche nicht befriedigt werden, muss die zweckwidrige, sondern der Empfänger von Baugeld muss dessen zweckgerechte Verwendung darlegen und erforderlichenfalls beweisen.

Praxistipp:

Sollten Werklohnansprüche infolge der Insolvenz des Auftraggebers offengeblieben sein, lohnt es sich immer, über eine persönliche Haftung des Geschäftsführers der insolventen GmbH nach dem BauFordSiG nachzudenken. Im Regelfall hat die insolvente GmbH vor der Insolvenz mit dem empfangenen Baugeld andere Löcher gestopft. In so einem Fall kann eine zweckentsprechende Verwendung von Baugeld nicht erklärt werden und der Geschäftsführer muss haften.

 

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RA Zunft

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