Baustofflieferant haftet bei Mängeln des Baustoffs auch für Aus- und Wiedereinbau!

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In einem vom Oberlandesgericht Karlsruhe entschiedenen Fall (Az. 12 U 144/04) kaufte ein privater Bauherr von einem Baustofflieferanten glasierte Feinsteinzeugfliesen einer bestimmten Abriebklasse. Schon kurz nach der Verlegung stellte sich heraus, dass die Glasur bei geringster Beanspruchung abplatzte. Die Fliesen waren mangelhaft. Darauf verlangte der Bauherr vom Baumarkt die Erneuerung des Fliesenbelages, die Vornahme der Malerarbeiten, die Demontage und Wiedereinbau von Sanitäreinrichtungen, den Ab- und Aufbau der Küche sowie diverse Nebenleistungen als auch Kosten für eine Notunterkunft. Die Ersatzvornahmekosten beliefen sich auf mehr als das Fünfzehnfache des Kaufpreises.

Der Baustofflieferant muss die geforderten Leistungen als Nacherfüllung erbringen. Dabei kann er sich nicht auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten berufen.

Die Entscheidung zeigt, welche enormen Veränderungen die Schuldrechtsreform zugunsten der Verbraucher gebracht hat: Nacherfüllungsansprüche eines Käufers verjähren gegenüber dem Baustoffhändler erst nach fünf Jahren. Früher konnte der Käufer nur mindern oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen; und das auch nur innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Ware. Bauhandwerker sollten ihre Rechte gegen Lieferanten im Rahmen der Nacherfüllung beachten.

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RA Zunft

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