Das neue Bauvertragsrecht 2018: Mangelhaftes Bauprodukt

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Baurecht

In unserer Serie zum neuen Bauvertragsrecht 2018 widmen wir uns den kaufrechtlichen Änderungen bei Lieferung eines mangelhaften Bauprodukts.

Nach der Neuregelung im Bauvertragsrecht 2018 wird dem Käufer eines Bauprodukts (endlich) ein Rückgriffsanspruch gegen den Verkäufer eingeräumt, wenn das gekaufte Bauprodukt mangelhaft ist und dem Käufer Kosten beim Aus- und Wiedereinbau entstanden sind. Den Erstattungsanspruch erhält der Käufer zusätzlich. Er behält – wie bisher – den Anspruch auf die Ersatzlieferung des Bauprodukts.

Nach der bis zum 31.12.2017 geltenden Rechtslage steckte der Unternehmer in der „Regressfalle“. Dem Besteller einer Bauleistung ist der Auftragnehmer verschuldensunabhängig zur Mangelbeseitigung verpflichtet. Das heißt, er muss dem Auftraggeber ein mangelfreies Produkt einbauen und alle dazu notwendigen Nebenarbeiten ausführen.

Gegenüber dem Verkäufer, in der Regel dem Baustoffhändler oder dem Hersteller, hatte der Bauunternehmer aber nur einen Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Bauproduktes.

Beispiel: Ein Sanitärbetrieb erhält den Auftrag zum Neubau für ein Bad zu einem Preis von 15.000,00 €. Nach der Abnahme kommt es zu Feuchtigkeitserscheinungen. Es stellt sich heraus, dass die Duschtasse im Wert von 300,00 € einen Materialfehler hat. Vom Lieferanten erhält er eine neue, nunmehr mangelfreie Duschtasse. Im Zuge der Mangelbeseitigung müssen Fliesen auf dem Fußboden und an der Wand abgenommen werden. Der Estrich im Fußbodenbereich wird durch den Ausbau zwangsweise beschädigt und muss erneuert werden. Anschließend werden Fliesen auf Fußboden und der Wand neu gekauft und angebracht. Mit An- und Abfahrt und Fremdkosten für den Fliesenleger entstehen dem Sanitärbetrieb Kosten von 3.000,00 €. Auf diesen Kosten bleibt er sitzen.

Diese Rechtslage wird mit dem neuen Bauvertragsrechts 2018 geändert. Der Auftragnehmer kann vom Baustofflieferanten nicht nur die Lieferung eines neuen Bauproduktes, sondern auch die Aus- und Einbaukosten fordern.

Dabei besteht der Rückgriffsanspruch in der gesamten Lieferkette bis hin zum Hersteller.

Der Rückgriffsanspruch unterliegt dabei einer eigenen, kurzen Verjährung in der Regel von zwei Jahren ab Lieferung. Liegt die Lieferung länger zurück, muss spätestens zwei Monate nach Mangelbeseitigung Klage gegen den Lieferanten erhoben werden. Das gilt bis maximal fünf Jahre nach der Lieferung.

Die Rechte des Auftragnehmers werden mit dem neuen Bauvertragsrecht 2018 also erheblich gestärkt.

 

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RA Zunft

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