Zeitliche Grenze für Klageerhebung nach selbstständigem Beweisverfahren

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Baurecht

Wer mit einem Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens überzogen wird, kann in der Regel nichts dagegen unternehmen. Er wird sich – schon, um informiert zu bleiben – unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts an dem Beweisverfahren beteiligen. Eine Kostenerstattung gibt es im Beweisverfahren nicht. Das bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.


Was aber, wenn der Antragsteller des Beweissicherungsverfahrens anschließend nicht klagt? Bleibt dann der Antragsgegner auf seinen Kosten sitzen? Nein, für diesen Fall sieht das Gesetz die Regelung vor, dass der Antragsgegner des selbstständigen Beweisverfahrens beantragen kann, dass der Antragsteller ihn verklagt. Unterlässt der Antragsteller die Klage, legt das Gericht dem Antragsteller die dem Antragsgegner entstandenen Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens auf (§ 494 a ZPO).


Das Prinzip der Kostenerstattung erfährt eine Ausnahme, nämlich bei Rechtsmissbrauch.


Ein Rechtsmissbrauch liegt insbesondere vor, wenn der Antragsgegner im Anschluss an das selbstständige Beweisverfahren die im Gerichtsgutachten festgestellten Mängel beseitigt und dann den Antrag auf Klageerhebung stellt. Es wäre geradezu widersinnig, dass jemand erst einen gegnerischen Anspruch (zum Beispiel Beseitigung von Mängeln) erfüllt und anschließend beantragt, verklagt zu werden.


In einer Entscheidung vom 14.01.2010 hat der Bundesgerichtshof (Az. VII ZB 56/07) einen weiteren Fall von einem Rechtsmissbrauch entschieden. In dem entschiedenen Fall hatte der Antragsgegner mehr als fünf Jahre nach Ende des selbständigen Beweisverfahrens gewartet, ehe er den Antrag auf Erhebung der Klage stellte. Zu diesem Zeitpunkt war bereits Verjährung über den Klageanspruch eingetreten.


Nach Ansicht des BGH ist dies rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsgegner ohne triftigen Grund gewartet hatte, bis der Anspruch verjährt war. Bei der Begründung stellt der BGH eine Analogie zu dem Fall der beseitigten Mängel her.


Bei seiner Entscheidung hat der BGH vom Ergebnis her argumentiert. Dabei ist das Ergebnis nicht zu beanstanden. Aber bei der Begründung kommen Fragen auf. Denn der Antragsgegner tut eigentlich nichts und ein Antragsteller muss wissen, dass er mit der Gefahr des § 494 a ZPO leben muss.

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RA Zunft

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