Baurecht: Der Blower-Door-Test sollte möglichst frühzeitig durchgeführt werden, um Mängel nach der EnEV zu vermeiden

Kategorien
Baurecht

Der Blower-Door-Test ist grundsätzlich bereits nach Fertigstellung der Gebäudehülle durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt können Mängel in Form von Undichtigkeiten (EnEV) früh erkannt und regelmäßig einfacher nachgebessert werden als nach Fertigstellung.

Der Blower-Door-Test misst die Luftdichtheit eines Gebäudes. Bei Gebäuden mit einer Lüftungsanlage gehört die Blower-Door-Messung zum Standard. Bei Niedrigenergiehäusern und Passivhäusern ist der Nachweis Pflicht. Grundsätzlich sollte der Blower-Door-Test in jedem Neubau und Umbau durchgeführt werden, um eventuelle Fehlstellen und Mängel der Gebäudehülle frühzeitig zu lokalisieren.

Darauf, dass der Blower-Door-Test möglichst nach der Fertigstellung der Gebäudehülle durchgeführt werden sollte, hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 23.10.2015 – 22 U 57/15 – hingewiesen. Insoweit trifft den Bauherrn eine Schadensminderungspflicht.

Die Sachverhaltskonstellation lag so, dass ein Bauherr einen Blower-Door-Test durchführen ließ, nachdem sein Einfamilienhaus komplett fertig war. Der Blower-Door-Test ergab Mängel der nach der EnEV einzuhaltenden Luftdichtigkeit der Außenhülle. Er forderte Schadensersatz sowohl vom Fenster-, Türen- und Rollladenbauer als auch vom Heizungs-, Sanitär-, Elektro- und Belüftungsbauer als auch vom Trockenbauer. Alle drei Gewerke müssen gesamtschuldnerisch haften. Aber den Mietausfall und die Kosten für den Maler erhält der Bauherr nicht. Denn diese Kosten wären vermieden worden, hätte der Bauherr den Blower-Door-Test früher durchgeführt.

Fazit: Ein Blower-Door-Test ist allen Beteiligten anzuraten. Der Auftragnehmer hat früh Gewissheit, ob er Mängel nachbessern muss. Der Bauherr erfüllt seine Schadensminderungspflicht.

 

Weitere Artikel zu ähnlichen Themen:

Funktionaler Mangel beim Bau – Was bedeutet das?

Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik sind Werkmangel

 

Weitere Beiträge aus dieser Rubrik

RA Zunft

Schreibe einen Kommentar