Eigentumsverletzung durch Mängel der Werkleistung?

Kategorien
Baurecht

Die Herstellung eines mangelhaften Werkes ist grundsätzlich keine Eigentumsverletzung. Wenn zur Ausführung einer vertraglichen  Bauleistung Eingriffe in die Bausubstanz und damit in das Eigentum des Auftraggebers nötig sind, entstehen auch dann keine deliktischen Ansprüche wegen einer Eigentumsverletzung, wenn diese Eingriffe unfachmännisch ausgeführt wurden. So hat es das Oberlandesgericht Dresden am 30.08.2012 (10 U 223/12) entschieden. Folgende Konstellation lag dabei vor: Der Nachunternehmer hatte bei der Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Stallgebäudes unfachgemäß gebohrt. Er hatte die Abdichtung beschädigt. Regenwasser konnte in das Gebäude eindringen. Es entstand erheblicher Schaden. Nachdem der Bauherr gegen seinen Auftragnehmer keine Gewährleistungsansprüche durchsetzen konnte, wendete er sich an dessen Nachunternehmer.

Der Bauherr unterliegt im Prozess. Vertragliche Ansprüche stehen ihm gegen den Nachunternehmer nicht zu. Er hatte mit dem Nachunternehmer keinen Vertrag geschlossen. Der Versuch, über eine Eigentumsverletzung zu einem Schadenersatzanspruch zu gelangen, scheitert ebenfalls. Hier ist die Eigentumsverletzung bei Ausführung der Werkleistung entstanden. Dass die Werkleistung fachlich falsch ausgeführt wurde, führt nicht zu einer deliktischen Haftung.

Das Gericht stellte auf die sogenannte Stoffgleichheit ab. Das heißt, der durch die Mängel entstandene Unwert deckt sich mit dem Schaden am Eigentum. Der eigentliche Schaden des Bauherrn lag in seiner enttäuschten Vertragserwartung. Er vertraute auf eine ordentliche Werkleistung. Das Deliktsrecht ist aber nicht dafür da, enttäuschte Vertragserwartungen zu schützen. Dafür gibt es das Vertragsrecht mit seinen Gewährleistungsansprüchen.

Fazit: Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind zwar neben vertraglichen Mängelrechten möglich. Die Errichtung eines mangelhaften Bauwerks stellt aber grundsätzlich keine Eigentumsverletzung dar. Etwas anderes würde dann gelten, wenn die ausgeführten Arbeiten nicht notwendig gewesen wären.

Weitere Beiträge aus dieser Rubrik

RA Zunft

Schreibe einen Kommentar