Kann eine Gewährleistungsbürgschaft für fehlende Fertigstellungen in Anspruch genommen werden?

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Baurecht

In einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 21.10.2003 (Az.: 17 U 24/03) wollte ein Auftraggeber für noch nicht fertig gestellte Leistungen eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Vertragssumme in Anspruch nehmen. Zuvor hat der Auftraggeber nach der Abnahme die Fertigstellungsbürgschaft zurückgegeben. Später stellte sich heraus, dass noch nicht alle Restleistungen und bei der Abnahme festgestellten Mängel beseitigt waren.

Nach Ansicht des OLG Karlsruhe kann ein Auftraggeber nach der Abnahme eine Gewähr-leistungsbürgschaft für noch nicht erbrachte Fertigstellungsleistungen nicht in Anspruch nehmen. Die Gewährleistungsbürgschaft deckt Mängel ab, nicht aber fehlende Leistungen.

Aus diesem Grund war der Auftraggeber mit einem Zahlungsanspruch von rund 266.000,00 € unterlegen.

Die Frage zu der Reichweite einer Vertragserfüllungs- oder Gewährleistungsbürgschaft war schon häufig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Grundsätzlich gilt bei einem VOB-Bauvertrag, dass eine Gewährleistungsbürgschaft nur für Gewährleistungsansprüche, nicht aber für Erfüllungsansprüche gezogen werden kann. Die Vertragserfüllungsbürgschaft erfasst hingegen in der Regel den Erfüllungszeitraum bis zur Abnahme. Als Konsequenz aus der Entscheidung kann für einen Auftraggeber nur geraten werden, mit der Abnahme solange zu warten, bis alle Fertigstellungsarbeiten abgeschlossen sind.

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RA Zunft

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