Mangelbeseitigungsanzeigen hemmen bei einem BGB-Bauvertrag die Gewährleistungsfristen nicht!

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Baurecht

Ein Auftraggeber (AG) nimmt eine Kautionsversicherung aus einer Gewährleistungsbürgschaft wegen Mängeln an einem Bauvorhaben in Anspruch. Vertragsgemäß hatte der Auftragnehmer (AN) nach Abnahme eine Gewährleistungsbürgschaft über 5 % der Vertragssumme gestellt. Zur Gewährleistung haben die Parteien unter Abweichung des VOB-Bauvertrages vereinbart, dass die Regelungen des BGB, insbesondere die fünfjährige Gewährleistungsfrist gelten sollte. Innerhalb der fünfjährigen Gewährleistungsfrist zeigt der AG wiederholt Mängel an. Der AN verweigert die Mangelbeseitigung. Nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist nimmt der AG den Bürgen aus der Gewährleistungsbürgschaft in Anspruch. Der AG verliert den Prozess.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden (Az. 6 O 261/03) ist der Gewährleistungsanspruch verjährt. Die mehreren schriftlichen Mängelrügen haben die Verjährungsfrist nicht gehemmt. Neben der ausdrücklich vereinbarten Geltung der Gewährleistungsvorschriften des BGB können die Gewährleistungsvorschriften der VOB/B nicht zur Anwendung kommen. Denn die Regelungen zur Gewährleistung in der VOB und im BGB ergänzen sich nicht. Außerdem kann sich ein AG nicht aus jedem Regelungskomplex die ihm jeweils günstigste Vorschrift zur Verjährung heraussuchen.

Es besteht eine weit verbreitete Unsicherheit über die Rechtswirkungen einer schriftlichen Mangelanzeige. Beim VOB-Bauvertrag führt eine schriftliche Mangelanzeige zu einer Verjährungsunterbrechung. Das heißt, die Verjährungsfrist von zur Zeit vier Jahren beginnt neu zu laufen. Beim BGB-Bauvertrag hält die Mangelbeseitigungsaufforderung die Gewährleistung nicht auf. Reagiert ein AN nicht, bleibt nur der Gang zum Gericht.

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RA Zunft

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