Keine Haftung des Bauunternehmers für Schäden am Nachbarhaus.

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Baurecht Immobilienrecht

Kommt es durch Rüttelarbeiten zu Rissbildungen an einem Nachbarhaus, so ist der Bauunternehmer nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er bei den Bauarbeiten die Umsicht und Sorgfalt eines gewissenhaften Bauunternehmers an den Tag gelegt hat.

Das hatte das OLG Koblenz mit Urteil vom 18.11.2009 (Az. 1 U 491/09) entschieden. Folgender Sachverhalt lag vor: Der verklagte Bauunternehmer führte auftragsgemäß Rüttelarbeiten auf einem Grundstück aus. Hierdurch sind bei dem Nachbarn Risse in seinem Haus entstanden. Der Nachbar will nun den Bauunternehmer auf Ersatz von Schaden in Höhe von über 18.000,00 € in Anspruch nehmen.

Der Nachbar verliert über beide Instanzen. Die Beweiserhebung hatte ergeben, dass dem Bauunternehmer bei der Ausführung seiner Rüttelarbeiten kein Vorwurf einer falschen Ausführung gemacht werden konnte. Auf Grundlage der anzuwendenden DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen; Einwirkungen auf bauliche Anlagen) hatte der Bauunternehmer die Grenzwerte um das Fünffache unterschritten. Ein Schadenersatzanspruch wegen Eigentumsverletzung oder auch wegen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter schied deswegen wegen eines fehlenden Verschuldens aus.

Der Nachbar kann den Bauunternehmer auch nicht auf einen – verschuldensunabhängigen – Nachbarausgleich in Anspruch nehmen. Ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen seiner privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer entschädigungslos hinnehmen muss (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog). Dieser Ausgleichsanspruch hat seine Wurzeln im nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis als Ausprägung von Treu und Glauben für den Bereich des notwendigen Zusammenlebens von Grundstücksnachbarn.

Zum Zweck der Rechtsfortbildung hat das OLG Koblenz die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Denn es liegt eine vergleichbare Konstellation vor, in welcher der Nachbar gegen den anderen Nachbarn einen Anspruch hätte, weil er grundsätzlich gegen den bauausführenden Nachbarn einen Unterlassungsanspruch hätte, aber aus tatsächlichen Gründen gehindert war, die Einwirkungen abzuwehren.

Unseres Erachtens ist die Analogie zu einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch doch sehr fernliegend, weil das Nachbarschaftsverhältnis grundstücksbezogen ist und der Bauunternehmer an diesem Nachbarschaftsverhältnis nicht teilnimmt.

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RA Zunft

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