Was tun, wenn ein Nachtrag streitig ist?

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Baurecht

Aus der Vorleistungspflicht des Unternehmers im Bauvertrag folgt der Grundsatz „Vertragsdurchführung geht vor Preisgewissheit“.

Diesen Grundsatz im Baurecht hat das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 13.06.2017 (21 U 24/15) noch einmal klargestellt. Der Unternehmer hat nicht allein deswegen ein Recht zur Leistungsverweigerung, wenn ihm der Besteller einen umstrittenen Nachtrag nicht zubilligt. Nur im Ausnahmefall kann etwas anderes gelten. Eine Ausnahme liegt etwa dann vor, wenn der Besteller die Beauftragung eines berechtigten und prüfbar angebotenen Nachtrags grundlos verweigert.

Praxishinweis: Wenn die VOB/B vereinbart ist, kann der Auftraggeber jederzeit ändernde oder zusätzliche Leistungen beauftragen. Ordnet der AG eine andere oder eine zusätzliche Leistung an, muss der AN wegen seiner werkvertraglichen Vorleistungspflicht diese Leistungen auch dann ausführen, wenn er sich mit dem Auftraggeber über eine Vergütung des Nachtrages nicht verständigt hat.

Immer wieder entsteht Streit über die Frage, ob eine beauftragte „Nachtrags-“ Leistung noch vom ursprünglichen Vertrag umfasst oder schon eine echte zusätzliche Leistung ist. Ist die streitige „Zusatz“-Leistung vom ursprünglichen Vertrag erfasst, dann kann der Auftragnehmer nicht verlangen, für dieselbe Leistung ein zweites Mal bezahlt zu werden.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber eine gesonderte Vergütung selbständig anerkennt oder sich die Parteien ganz konkret in der Frage der Zusatzvergütung verständigen. 

Fazit: Vorsicht bei Leistungsverweigerung, wenn der Auftraggeber eine Zusatzleistung fordert! Es droht die Kündigung des Vertrages und ein gravierendes Schadenersatzrisiko für den Auftragnehmer. Die Auseinandersetzung über die Zusatzvergütung muss im Streitfall auf die Zeit nach der Abnahme verlagert werden. Der Auftragnehmer muss sich damit trösten, dass die Zusatzvergütung automatisch entsteht, wenn tatsächlich ein Nachtrag vorliegt.

 

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RA Zunft

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