Vergütung von Nullpositionen im VOB-Bauvertrag

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Nullmengen oder Nullpositionen sind Positionen eines Leistungsverzeichnisses, die vollständig entfallen, ohne dass dies auf einer Kündigung, einem Verzicht oder einer Anordnung des Bauherrn beruht. Nullpositionen sind also vereinbarte Leistungen, die aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten schlicht wegfallen.

Dass dem Auftragnehmer auch bei Nullpositionen ein Vergütungsanspruch zustehen sollte, war in der Vergangenheit einhellige Auffassung. Nach einem ersatzlosen Wegfall von Leistungspostionen sollte der Auftragnehmer die jeweils kalkulierten Zuschläge für die Baustellengemeinkosten (BGK), die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) sowie Wagnis und Gewinn erhalten. Unklar und umstritten war aber die Frage nach den rechtlichen Grundlagen.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr mit Urteil vom 26.01.2012 (Az. VII ZR 19/11) diese Streitfrage geklärt. Der Vergütungsanspruch resultiert bei einem VOB-Bauvertrag aus § 2 Nr. 3 Abs. 3 VOB/B, der im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung als vereinbart gilt.

Die Vergütungsanpassungsregeln bei Mehr- oder Mindermengen tragen dem jedem Bauvertrag innewohnenden Risiko Rechnung, dass Mengenschätzungen im Zeitpunkt der Ausschreibung naturgemäß nur ungenau sein können und die tatsächlichen Gegebenheiten auf der Baustelle nicht genau erfasst worden sind. Redliche Vertragspartner hätten bei der Reduzierung einzelner Leistungspositionen auf Null eine entsprechende Regelung vereinbart. Es gibt keinen sachlichen Grund, dem Auftragnehmer die von ihm für die entfallenen Leistungen kalkulierten Deckungsanteile zu versagen, die ihm bei einer Mindermenge von 1 % des vertraglichen Mengenansatzes grundsätzlich voll erstattet würden.

Fazit: Es kann also festgehalten werden, dass in einer ergänzenden Auslegung des VOB-Einheitspreisvertrages der Auftragnehmer eine Vergütung für ersatzlos entfallene Leistungspositionen (Nullpositionen) verlangen kann. Bedingung ist aber, dass die für die entfallenen Positionen kalkulierten Deckungsbeiträge (Baustellengemeinkosten, allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn) nicht durch anderweitige Leistungen kompensiert sind.

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RA Zunft

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