Aufrechnung mit Schadenersatz gegen Rückforderung eines Kostenvorschusses?

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Baurecht BGB- und VOB-Verträge

Der Bauherr kann sich auf einfache Weise gegen einen Anspruch auf Rückzahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung verteidigen. Er kann die Aufrechnung mit einem Schadenersatz in gleicher Höhe erklären. Der Schadenersatzanspruch besteht in Höhe der Mängelbeseitigungskosten.
Ein Besteller hat, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen, einen Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung. Das ist ständige Rechtsprechung. Im Gegenzug entsteht ein Rückforderungsanspruch des Auftragnehmers in Höhe des nicht zweckentsprechend verbrauchten Vorschusses. Zur Sicherung dieses Rückforderungsanspruchs muss der Auftraggeber seine Aufwendungen für die Mängelbeseitigung nachweisen, über sie abrechnen und den nicht verbrauchten Vorschuss zurückerstatten.

All das ist reine Theorie. Denn, wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14.01.2010 (Az. VII ZR 108/08) in einem Nebensatz erwähnt, kann der Besteller auch noch nach der Zahlung des Vorschusses zu einem Schadenersatzanspruch übergehen, solange die Mängel nicht beseitigt sind. Im Gegensatz zu dem zweckgebundenen Vorschuss ist der Schadenersatzanspruch in seiner Verwendung frei.

Die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch sind dieselben, wie bei einem Vorschussanspruch. In beiden Fällen bedarf es lediglich des fruchtlosen Ablaufs einer Mängelbeseitigungsfrist. Im Gegensatz zum Vorschussanspruch ist der Schadenersatzanspruch zwar von einem Verschulden abhängig. Das ist aber unproblematisch, weil den allermeisten Mängelansprüchen ein Verschulden vorliegt.

Fazit: Ansprüche auf Rückzahlung eines Vorschusses sind – bei einer ordnungsgemäßen anwaltlichen Vertretung – von vornherein zum Scheitern verurteilt, weil der Besteller mit einem Schadenersatzanspruch aufrechnen kann.

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RA Zunft

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