Bei einem gekündigten Pauschalvertrag kann der Auftragnehmer die erbrachten Leistungen nach Einheitspreisen seines Angebotes unter Abzug des Pauschalierungsabschlages abrechnen.

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Die Abrechnung von gekündigten Detail-Pauschalpreisverträgen war lange Zeit ein „Dauerbrenner“ bei den Gerichten. Inzwischen hat sich die Problematik weitgehend zugunsten der Auftragnehmer gesetzt. Hierzu ein weiteres Beispiel mit der Entscheidung des OLG Brandenburg vom 22.06.2005 (Az.: 4 U 137/03):

Ein Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärunternehmen rechnete nach Kündigung des Bauvertrags durch den AG mit Schlussrechnung seine erbrachten Leistungen auf Grundlage seiner Angebotspreise ab. Die Reduzierung des Angebotspreises auf die vereinbarte Pauschale fand darin keine Berücksichtigung. Trotzdem hat das OLG die Schlussrechnung für prüfbar gehalten. Richtigerweise hatte der AN in einem ersten Schritt die erbrachten Leistungen von den nicht erbrachten Leistungen abgegrenzt. In einem zweiten Schritt musste der AN die erbrachten Leistungen in ein Verhältnis zum Pauschalpreis setzen. Das hat er unterlassen. Gleichwohl hält das Gericht die Schlussrechnung für prüfbar. Denn die Parteien sind bei Vertragsschluss von einer pauschalen Reduzierung des Angebotsendpreises ausgegangen. Es lag daher nahe, diesen Abschlag (etwa 1 % der Angebotssumme) mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auf alle Leistungspositionen gleichmäßig zu verteilen. Damit war die Schlussrechnung prüfbar.

Mit dieser Entscheidung orientiert sich das OLG Brandenburg an der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der in einer Reihe von Entscheidungen überspannte Anforderungen an die Prüfbarkeit von Schlussrechnungen korrigiert hat. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen „Prüfbarkeit“ und „Richtigkeit“. Die hier zur Diskussion stehende Schlussrechnung war zwar nicht richtig. Trotzdem konnte der AG sie prüfen. Seine berechtigten Kontrollinteressen waren gewahrt. Soweit die Leistungen des AN bewiesen waren, musste der AG sie bezahlen.

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RA Zunft

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