Schmiergeld begründet Schadenersatz in gleicher Höhe

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Schmiergeldzahlungen bei Baurechtsabschlüssen – ein riskantes Spiel für jeden, der sich daran beteiligt. Der Arbeitnehmer, der Schmiergeld annimmt, macht sich wegen Vorteilsnahme strafbar, riskiert seinen Arbeitsplatz und muss seinem Arbeitgeber das angenommene Schmiergeld als Schadenersatz herausgeben. Das ist ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Aber auch der „schmierende“ Auftragnehmer (AN) fährt ein hohes Risiko, wie das OLG Frankfurt – Az. 17 U 247/07 – kürzlich entschieden hat. Es hat nämlich den AN verurteilt, dem Auftraggeber (AG) in Höhe des gezahlten Schmiergeldes Schadenersatz zu leisten.

Folgende Konstellation lag vor: Ein Generalplaner zahlte 400.000 EURO an Mitarbeiter des AG, unter anderem an den Geschäftsführer, um den begehrten Auftrag zu bekommen. Ungefähr ein Jahr nach Fertigstellung des Bauvorhabens erfährt der AG, dass Schmiergeld geflossen ist. Die Höhe des Schmiergeldes wurde aufgrund von strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Mitarbeiter des AG, die „ausgepackt“ hatten, im Haftungsprozess unstreitig. Der AG verlangte nur das Schmiergeld von 400.000 EURO als Schadenersatz.

Das OLG hatte keine Probleme, den AG in gleicher Höhe zu verurteilen. Nach dem Anscheinsbeweis ist davon auszugehen, dass der geschlossene Bauvertrag um den „geschmierten“ Betrag von den Mitarbeitern des AG heruntergehandelt worden wäre. Unklarheiten gehen zulasten des aufklärungspflichtigen Unternehmers. Auf eine Beweislastumkehr zugunsten des AG kam es deswegen noch nicht einmal an.

Dass das OLG einen Schaden nach dem Anscheinsbeweis bejaht hat, erklärt sich dadurch, dass anderenfalls der Nachweis zur Höhe kaum geführt werden könnte. Der Gegenbeweis ist dem AN nicht gelungen.

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RA Zunft

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