Stahlpreisexplosion – Keine Preisanpassung!

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Baurecht

Durch das verstärkte Auftreten der Wirtschaftsmacht China auf dem Stahlmarkt haben sich seit Beginn des Jahres die Stahlpreise je nach Baustahlsorte um 60 % bis 90 % erhöht. Baustahlhändler, aber auch Bauunternehmen haben sich gegenüber ihren Vertragspartnern auf die Störung der Geschäftsgrundlage berufen und eine Preisanpassung gefordert.

Aktuelle Rechtsprechung zu dem Thema Stahlpreiserhöhung gibt es noch nicht. Eine Richtschnur bietet eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus Zeiten der „Ölkrise“ (Urteil vom 08.02.1978, Az. VIII ZR 221/76). Der Öllieferant einer deutschen Großstadt durfte sich trotz Preissteigerung von weit über 100 % nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen. Entscheidend war, dass die Parteien eine Festpreisvereinbarung getroffen haben.

Dadurch war das Risiko von Preissteigerungen eindeutig dem Risiko einer Partei, nämlich des Lieferanten zugeordnet.

Aus diesem Grund wird weder ein Bauunternehmen noch ein Baustahllieferant einen Anspruch auf Preis- oder Vergütungsanpassung haben. Hinzu kommt, dass in der Regel der Baustahlanteil beispielsweise im Bereich des Hochbaus nur etwa 15 % der Kosten der Rohbauarbeiten ausmachen. Außerdem besteht die Möglichkeit, Preisgleitklauseln zu vereinbaren oder bei Nachträgen neue Preise zu bilden. Sind Festpreise vereinbart, spricht dies eher für eine vertraglich vereinbarte Risikoübernahme, die eine Preisanpassung grundsätzlich ausschließt. Die überragende Bedeutung des Grundsatzes der Vertragstreue lässt die Berufung auf eine Anpassung nur dann zu, wenn anderenfalls ein schlechterdings unzumutbares Ergebnis eintreten würde.

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RA Zunft

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