Tiefgaragenstellplatz zu schmal – Wohnungseigentümer kann Minderung verlangen.

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Wird eine hochwertige Eigentumswohnung verkauft, gehört es zu der Beschaffenheit des mitgekauften Tiefgaragenstellplatzes, dass ein Durchschnittsfahrer zumindest mit einem gehobenen Mittelklassefahrzeug in zumutbarer Weise den Abstellplatz nutzen kann. Ist das nicht der Fall, liegt ein Mangel vor und dem Erwerber steht eine Minderung zu.

 

Ein Stellplatz einer hochwertigen Wohnung muss ohne erhöhten Aufwand nutzbar sein. Diese Klarstellung hat das Oberlandesgericht Braunschweig mit Urteil vom 20.06.2019 (8 U 62/18) getroffen.

 

Die Tatsache, dass der Tiefgaragenstellplatz den Vorschriften der Garagen- und Stellplatzverordnung entspricht, rettet den Bauträger nicht. Denn die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bilden den einzuhaltenden Mindeststandard ab. Wird aber eine Wohnung als hochpreisig, repräsentativ und hochwertig ausgestattet angeboten, kann der Erwerber einen Tiefgaragenstellplatz erwarten, der zu der angepriesenen Wohnung passt.

 

Im konkreten Fall war ein Rangieren mit bis zu acht Lenkbewegungen erforderlich, um in den Tiefgaragenstellplatz einparken zu können. Das kann einem Durchschnittsfahrer nicht zugemutet werden. Deswegen hat das Gericht einen Mangel bejaht. Der Höhe nach hat das OLG Braunschweig eine Minderung des Kaufpreises für den Tiefgaragenstellplatz um zwei Drittel zuerkannt.

 

Praxishinweis: Eingeschränkt nutzbare Tiefgaragenstellplätze führen zu einer Minderung. Nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt führt der Mangel des Tiefgaragenstellplatzes sogar zu einer Wertminderung der Wohnung, da in Großstädten ein garantierter Stellplatz für die Wohnung ein wertbildender Faktor ist.

 

Anmerkung am Rande: Interessant an der Entscheidung ist, dass das Gericht dem Erwerber das Recht zur Minderung zusprach, obwohl bei dem Tiefgaragenstellplatz ein Mangel am Gemeinschaftseigentum betroffen war. An sich kann nur die Gemeinschaft Rechte bei einem Mangel am Gemeinschaftseigentum wahrnehmen. In diesem Fall aber war das Recht zur Minderung nicht gemeinschaftsbezogen. Denn die übrigen Eigentümer waren von der Nutzung des Tiefgaragenstellplatzes ausgeschlossen.

 

 

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RA Zunft

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