Umsatzsteuererhöhung zum 01.01.2007 – Handlungsbedarf für die Vertragspraxis!

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Baurecht Immobilienrecht

Der neue allgemeine Steuersatz von 19% gilt ab dem 01.01.2007. Lieferungen und sonstige Leistungen, die ab dem 01.01.2007 erbracht werden, unterliegen dem erhöhten Steuersatz. Die umsatzsteuerlichen Übergangsregelungen führen zu gestalterischen Überlegungen, insbesondere im Bereich des Bau- und Bauträgerrechts.
Bauverträge: Beim Bauvertrag kommt es für die umsatzsteuerliche Stichtagsberechnung in aller Regel auf die Abnahme an, weil damit die Verschaffung der vollständigen Verfügungsmacht verbunden ist. Teilleistungen, die bis zum 31.12.2006 erbracht werden, unterliegen dem 16%igen Steuersatz. Es müssen aber abgrenzbare Teilleistungen und entsprechende vertragliche Abreden vorliegen.
Bauträgerverträge: Bauträgerverträge unterliegen der Grunderwerbssteuer und sind somit für den Verbraucher von der Umsatzsteuer befreit. Außerdem wird meist mit einem Festpreis das Risiko einer Umsatzsteuererhöhung dem Bauträger zugeordnet. Preisanpassungsregeln, welche die Umsatzsteuererhöhung auf die Erwerber abwälzen sollen, sind oft unwirksam.
Mietverträge: Bei Gewerbemietverträgen, bei denen zur Umsatzsteuer optiert wurde, besteht eine klare Konstellation. Mieten, die nach dem Stichtag fällig werden, unterliegen dem erhöhten Steuersatz, und zwar ohne Gestaltungsmöglichkeiten.
Maklerverträge: Gestaltungsmöglichkeiten bei Maklerverträgen scheiden weitestgehend aus. Beim Maklervertrag kommt es auf den Abschluss des durch den Makler nachgewiesenen oder vermittelten Hauptauftrages an
Übergangsregelungen: Bei alten Verträgen kann ein Ausgleich nach dem Umsatzsteuergesetz verlangt werden (§ 29 UStG). Der Vertragsschluss muss aber vier Monate vor Inkrafttreten der Steuersatzänderung liegen.

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RA Zunft

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