30 Jahre Gewährleistung bei Arglist und Organisationsverschulden – reine Theorie?

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Baurecht

Immer dann, wenn die vereinbarte Verjährungsfrist abgelaufen ist, stellt sich bei Mängeln die Frage, ob mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Organisationsverschulden eine 30jährige Haftung erreicht werden kann. In folgender Konstellation hat der BGH seine grundsätzliche Rechtsprechung unterstrichen, zugleich aber auch Abgrenzungen vorgenommen (VII ZR 99/06):

Ein Auftragnehmer (AN) hatte für die Dachkonstruktionsarbeiten eines Neubaus einer Turnhalle einen Nachunternehmer (NU) gebunden. 17 Jahre nach Abnahme der Leistung stürzte das Dach der Halle ein, weil der NU schlecht gebaut hatte. Es werden 500.000,00 € Schadenersatz geltend gemacht.

Der Auftraggeber (AG) verliert. Der AN konnte sich erfolgreich auf die Verjährung berufen. Arglist konnte man dem AN nicht vorwerfen, denn er hat ja die Arbeiten nicht selbst ausgeführt.

Auch ein Organisationsverschulden war nicht nachweisbar. Der AN hatte den NU sorgfältig ausgesucht und dessen Organisationsfehler muss er sich nicht zurechnen lassen.

Es zeigt sich wieder mal, dass über die Rechtsprechung zur Organisationspflicht nur theoretisch eine Verlängerung der Verjährungsfrist eintritt. Denn der Nachweis eines Organisationsverschulden kann nur in den seltensten Fällen gebracht werden. Vielfach wird übersehen, dass Bezugspunkt der Haftung für Organisationsverschulden die Arglist ist. Der AN muss praktisch seine Unkenntnis vorsätzlich herbeigeführt haben. Wer kann so etwas beweisen?

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RA Zunft

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