Vertragsstrafe und Nachtrag – ein konfliktträchtiges Spannungsverhältnis!

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Baurecht

Ein Auftragnehmer hat die vereinbarte Vertragsstrafe nicht verwirkt, wenn er den ursprünglich vereinbarten Termin zur Fertigstellung nur deshalb nicht einhalten kann, weil der Auftraggeber ein Angebot für einen Nachtrag nicht zeitnah angenommen hat und dadurch eine Behinderung entstanden ist.

 

Diesen Grundsatz hat das OLG Brandenburg mit Urteil vom 09.11.2018 (Az. 4 U 49/16) in einer für Auftragnehmer wünschenswerten Deutlichkeit klargestellt.

 

Sachverhalt: Die Fallkonstellation war wieder mal typisch: Der Auftraggeber (AG) zieht die Vertragsstrafe, weil der Auftragnehmer (AN) den vereinbarten Fertigstellungstermin nicht eingehalten hat. Der AN wendet ein, dass sich die Ausführungsfrist als Folge eines vom AG angeordneten Nachtrags verlängert habe. Über die Dauer der Nichtannahme seines Nachtragsangebots habe eine Behinderung vorgelegen.

 

Urteil: Der AN konnte die Vertragsstrafe zu Fall bringen. Drei Wochen hatte der AG benötigt, um den angebotenen Nachtrag dem Grunde nach zu beauftragen. Eine weitere Woche dauerte es, bis der Nachtrag der Höhe nach bestätigt war. Über diesen Zeitraum lag eine Behinderung vor. Die Behinderung kam aus dem Verantwortungsbereich des AG. Der AN konnte darlegen, dass er infolge der Anordnung und der Ausführung des Nachtrags den Fertigstellungstermin nicht einhalten konnte.

 

Praxishinweis: Für Auftragnehmer ist es von großer Wichtigkeit, unverzüglich eine Behinderung anzuzeigen, wenn ein Auftraggeber einen ihm angebotenen Nachtrag nicht annimmt. Am besten ist es, wenn mit dem Angebot zum Nachtrag gleich eine Behinderungsanzeige verbunden wird. Liegt die Ausführung des Nachtrags auf dem „kritischen Weg“, verschiebt sich der Fertigstellungstermin.

 

Rechtlich ist von Bedeutung ist, dass ein Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunktes infolge eines Nachtrags dazu führt, dass für die Leistungserbringung ein kalendermäßig bestimmter Termin nicht mehr besteht. Die Parteien haben dann gar keinen Fertigstellungstermin mehr. Das zwingt den Auftraggeber, eine Mahnung auszusprechen, um den Verzug zu begründen.

 

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RA Zunft

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