Leitungsrecht: Keine Dienstbarkeit nach GBBerG bei Geltung von Versorgungsverordnungen

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Das Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) hat zugunsten der Versorger in den neuen Bundesländern für Leitungen beschränkt persönliche Dienstbarkeiten begründet, ein Leitungsrecht kraft Gesetzes. Nach der Gesetzesregelung kommt es darauf an, dass eine Leitung im Beitrittsgebiet sowohl am 03.10.1990 als auch bei Inkrafttreten der Vorschrift für die einzelne Anlagengruppe genutzt wurde. Betroffen waren Anlagen und Leitungen zur Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser und Telekommunikation. Sinn der gesetzlichen Regelung war die rechtliche Absicherung von Anlagen und Leitungen für die Versorger.

Für das Entstehen der Dienstbarkeit war weiterhin Voraussetzung, dass die Leitung oder Anlage nicht bereits durch eine der bundesweit geltenden Versorgungsverordnungen anderweitig abgesichert war. Es bestehen Versorgungsbedingungen für Elektrizitätsversorgung (AVBEltV), Wasserversorgung (AVBWasserV), Gasversorgung (AVBGasV) und Fernwärmeversorgung (AVBFernwärmeV).

Was aber passiert, wenn der Eigentümer nach einer Versorgungsverordnung zunächst die Leitung auf seinem Grundstück dulden muss, aber später diese Duldungspflicht wegfällt? Greift dann wieder die Duldungspflicht nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG), weil im relevanten Stichtag die sonstigen Voraussetzungen für eine Dienstbarkeit vorlagen? Entsteht dann das Leitungsrecht nachträglich? Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 24.02.2006 (V ZR 145/05) mit dieser Frage auseinander zu setzen.

Folgender Fall lag dem BGH-Urteil zugrunde: Ein Grundstückseigentümer verlangte die Beseitigung einer Trafostation von seinem Grundstück. Die Trafostation diente dem Grundstück seit 1987. Aber der Strombezug und der Stromlieferungsvertrag endete 1997. Seit dem bestand kein Stromanschluss mehr.

Der Bundesgerichtshof gibt dem Grundstückseigentümer Recht. Die Trafostation muss beseitigt werden. Eine Dienstbarkeit war nicht entstanden. Denn die Trafostation war zum Stichtag 03.10.1990 und 20.12.1993 bereits durch die Versorgungsbedingung für Elektrizitätsversorgung (AVBEltV) abgesichert. Der Umstand, dass die Duldungspflicht nach der AVBEltV wieder weggefallen ist, weil der Fünfjahreszeitraum der Stromeinstellung überschritten war, ändert an diesem Ergebnis nichts. Es kommt nicht zu einem nachträglichen Aufleben der Dienstbarkeit. Maßgeblich sind die Stichtage nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG).

Anmerkung: Das Urteil ist richtig. Wo der Versorger bereits durch eine Versorgungsverordnung abgesichert ist, benötigt er keine – zusätzliche – Absicherung über eine Dienstbarkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG). Das Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) wollte für die Versorger eine Sicherungslücke schließen, die durch die Rechtspraxis in der DDR entstanden war. Sinn und Zweck des Gesetzes war es aber nicht, den Versorgern mehr Leitungsrechte zu geben als sie bei einer vergleichenden Betrachtung in den alten Bundesländern hätten.

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RA Zunft

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