Haftung bei Nachbarschaftshilfe

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Immobilienrecht

Nachbarschaftshilfe ist die uneigennützige und unentgeltliche Hilfe unter Nachbarn bei alltäglichen Arbeiten wie Gartenarbeit, Umzug oder der Überwachung der Wohnung während des Urlaubs. Bei solchen Gefälligkeiten geht die Rechtsprechung von einem Haftungsausschluss aus.

Für eine gute Nachbarschaft muss man etwas tun. Man hilft sich bei nachbarschaftlichen Erledigungen oder handwerklichen Tätigkeiten. Was aber geschieht bei einem Unfall? Muss der helfende Nachbar dann die Haftung übernehmen?

Bei reinen Gefälligkeiten gehen die Gerichte von einem stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss aus. Das bedeutet, der helfende Nachbar muss nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einstehen. Das gilt auch für sehr schwere Unfallfolgen.

In einer Entscheidung vom 80.05.2008 hatte dies das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 13 U 223/07) noch einmal klargestellt. Folgender Sachverhalt stand zur Entscheidung: Der helfende Nachbar hatte mit seinem Minibagger dem Ehemann der Klägerin unentgeltlich bei Grundstücksarbeiten geholfen. Beim Ausschwenken des Minibaggers hatte der helfende Nachbar den Eigentümer tödlich verletzt.

Der Baggerfahrer hatte sich einfache Fahrlässigkeit zuschulden kommen lassen. Für die Folgen seiner Fahrlässigkeit musste der helfende Nachbar wegen des stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses nicht aufkommen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen. Denn die Bereitschaft zu einer uneigennützigen Nachbarschaftshilfe würde deutlich nachlassen, wenn der helfende Nachbar in der ständigen Angst leben müsste, für jeden Fehler in die Haftung genommen werden zu können.

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RA Zunft

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