Eigentümer–Besitzer-Verhältnis in der Zwangsversteigerung

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Wird der Zuschlag in der Zwangsversteigerung nach einer Beschwerde rechtskräftig aufgehoben und in dem Beschluss über die Beschwerde der Zuschlag einem anderen Ersteher erteilt, verliert der ursprüngliche Ersteher das Eigentum rückwirkend an den Schuldner. Der neue Ersteher wird mit dem Wirksamwerden der Zuschlagserteilung durch Beschluss Eigentümer.

Eine nicht gerade alltägliche Rechtsfrage im Anschluss an eine Zwangsversteigerung hatte der Bundesgerichtshof zu klären (Urteil vom 05.03.2010, Az. V ZR 106/09):

Ein Ersteher erwirbt durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung drei Grundstücke. Gegen diesen Zuschlag legt ein anderer Bieter Beschwerde ein und bekommt vor dem Landgericht Recht. In seiner Entscheidung hebt das Landgericht den Zuschlag an den ersten Ersteher auf und erteilt dem Kläger den Zuschlag. In der Zeit vom Zuschlag im Versteigerungstermin am 19.06.2007 bis zur Rechtskraft über die Zuschlagserteilung durch Beschluss des Landgerichts im Mai 2008 zieht die Beklagte Nutzungen von immerhin knapp 380.000,00 €. Dieses Geld verlangt der Kläger jetzt heraus.

In der Vorinstanz war der Kläger noch unterlegen. In letzter Instanz spricht der BGH dem Kläger die Nutzungen teilweise zu.

Es besteht ein sogenanntes Eigentümer–Besitzer–Verhältnis. Deswegen ist der unrechtmäßige Ersteher zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet. Zunächst ist der Ersteher durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung Eigentümer geworden. Durch Zuschlag wird Eigentum erworben. So steht es im Zwangsversteigerungsgesetz.

Später hat der Beklagte aber sein Eigentum an den Kläger rückwirkend verloren, und zwar durch Entscheidung des Landgerichts. Denn das Landgericht hat dem Kläger durch rechtskräftigen Beschluss das Eigentum zugewiesen. Es ist ein Eigentümer–Besitzer-Verhältnis entstanden.

Zu unterscheiden sind die Zeiträume vor und nach Zuweisung des Eigentums an den Kläger. Für die Zeit davor schuldet der Beklagte die Herausgabe der Nutzungen an den Schuldner, für die Zeit danach an die Klägerin.

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RA Zunft

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