Wasserzählerschacht nach AVBWasserV – Notwendigkeit erforderlich?

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Leitungsrecht

Ein Wasserversorgungsunternehmen kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten einen Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn die Versorgung des Gebäudes mit einer Anschlussleitung erfolgt, die unverhältnismäßig lang ist. Eine konkrete Notwendigkeit zum Wechsel der Messeinrichtung sieht die AVBWasserV nicht vor.

 

Ein Anschlussnehmer wehrt sich gegen die Errichtung eines Wasserzählerschachtes oder eines Wasserzählerschranks. Unstreitig ist seine Leitung unverhältnismäßig lang. Im Prozess wendet der Anschlussnehmer ein, dass es keinen Anlass für die Errichtung der Messeinrichtung gibt. Es gab keine Notwendigkeit für den Wechsel.

 

Er unterliegt trotzdem. Das Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 15.06.2016 – 8 S 283/15 – den Streit so entschieden, dass es einer konkreten Notwendigkeit für den Wechsel der Messeinrichtung nach der AVBWasserV nicht bedarf.

 

Die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) sieht vor, dass das Wasserversorgungsunternehmen verlangen kann, dass der Anschlussnehmer an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn die Hausanschlussleitung unverhältnismäßig lang ist.

 

Streitig war, ob zu dem Kriterium der unverhältnismäßigen Länge der Anschlussleitung eine konkrete Notwendigkeit zum Wechsel der Messeinrichtung hinzukommen muss oder ob das Wasserversorgungsunternehmen auch ohne einen Anlass den Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank verlangen kann. Diesen Streit hat das Gericht zugunsten des Versorgers entschieden.

 

In der AVBWasserV geht es darum, Wasserversorgungsunternehmen im Interesse der Gesamtheit der Anschlussnehmer nicht mit überdurchschnittlichen Aufwendungen für Unterhaltung, Erneuerung und Ablesung zu belasten und es vor den Nachteilen zu schützen, die dadurch entstehen, dass ungemessenes Wasser in einer auf fremden Grund verlegten, besonders langen Leitung fließt. Es geht also um den Schutz der Gemeinschaft, die infolge von Besonderheiten eines Anschlussnehmers entstehen können.

 

Praxistipp: Eine höchstrichterliche Klärung steht noch aus. Die vom Landgericht Dresden zugelassene Revision zum Bundesgerichtshof hat der Anschlussnehmer nicht eingelegt.

 

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RA Zunft

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