Entschädigung für Leitungsrecht – Wann tritt Verjährung ein?

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Leitungsrecht

Der Anspruch auf eine Entschädigung wegen der Eintragung einer Grunddienstbarkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) unterliegt der Verjährung.

Am 25.12.1993 ist das Grundbuchbereinigungsgesetz in Kraft getreten. 20 Jahre später droht die Verjährung von Ansprüchen auf Entschädigung.

Für Leitungen, die am 03.10.1990 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in Nutzung waren, ist kraft Gesetzes eine Grunddienstbarkeit zugunsten der Versorger an dem betroffenen Grundstück entstanden. Im Gegenzug mussten die Versorger für die Grunddienstbarkeit eine Entschädigung zahlen. Die Entschädigung war in zwei Stufen fällig. Die erste Hälfte der Entschädigung mussten die Versorger mit Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch auf Verlangen bezahlen. Die zweite Hälfte wurde unabhängig von der Eintragung mit dem Ablauf des 31.12.2010 fällig. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung sicherstellen, dass die Entschädigung jedenfalls vom 01.01.2011 verlangt werden kann. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich, wenn die Eintragung bis dahin noch nicht erfolgt ist. So hat es der Bundesgerichtshof am 06.02.2004 – V ZR 196/03 – entschieden.

Die Erfahrung zeigt, dass die Versorger eine Entschädigung nur dann zahlen, wenn die betroffenen Eigentümer die Entschädigung verlangen. Von sich aus treten die Versorger nicht an die Entschädigungsberechtigten heran. In vielen Fällen haben die Versorger zum Stichtag des 31.12.2010 auch nicht die erste Hälfte der Entschädigung gezahlt, obwohl sie schon jahrelang fällig war.

Eigentümer, denen eine Entschädigung zusteht, sollten gewarnt sein. Haben sie Kenntnis von Umständen, die zu dem Anspruch auf eine Entschädigung führen, dann läuft die Verjährungsfrist. Die Frist beträgt drei Jahre. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die Eigentümer Kenntnis erlangt haben. Am 31.12.2014 kann die Verjährung eintreten.

Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen müssen Eigentümer, welche die Eintragung einer Grunddienstbarkeit nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz haben hinnehmen müssen, ihren Anspruch auf Entschädigung spätestens bis zum 31.12.2014 geltend machen.

 

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