Leitungsrecht: Wie hoch ist die Entschädigung bei falscher Anlagen- und Leitungsrechtsbescheinigung?

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Dem Eigentümer, der das Leitungsrecht eines Versorgers über sein Grundstück nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) hinnehmen muss, steht eine Entschädigung zu.

Das ist nur recht und billig, denn gegen die Grunddienstbarkeit konnte sich der Eigentümer nicht wehren. Kenntnis hat der Grundstückseigentümer zumeist erst viele Jahre später erlangt, wenn die Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen wurde.

Die Eintragung des Leitungsrechts im Grundbuch erfolgt auf Grundlage einer Anlagen- und Leitungsrechtsbescheinigung der zuständigen Behörde.

Was aber passiert, wenn die Anlagen- und Leitungsrechtsbescheinigung falsch ist? Wie wird dann die Entschädigung berechnet?

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage mit Urteil vom 09.05.2014 – V ZR 176/13 – entschieden: Ist die Anlagen- und Leitungsrechtsbescheinigung falsch, ist sie nicht maßgeblich. Für das Leitungsrecht kommt es allein darauf an, in welchem Umfang der Berechtigte das Grundstück in Anspruch nehmen darf. Die Anlagen- und Leitungsrechtsbescheinigung „bescheinigt“ nur das Recht, begründet es aber nicht.

Für die Entschädigung bedeutet dies, dass sich die Höhe nach dem Recht richtet, also nach dem rechtlichen „Dürfen“. Da es bei der Entschädigung nur auf dem Umfang vom Leitungsrecht ankommt, spielt es ebenso keine Rolle, wenn der Berechtigte das Leitungsrecht in geringerem Umfang ausübt, als er dürfte.

Praxistipp: Aufgrund der gesetzlich festgeschriebenen Fälligkeit der Entschädigung berufen sich die Versorger seit dem 31.12.2014 regelmäßig auf die Verjährung. Hierzu müssen sie dem Grundstückseigentümer nachweisen, dass er Kenntnis von den Voraussetzungen für die Entschädigung hatte oder ihm grob fahrlässig die Kenntnis fehlte.

 

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RA Zunft

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