Vorläufig auch weiterhin keine Vollstreckung ausländischer Bußgelder in Deutschland

In einem neuen Anlauf hat die Bundesregierung nun das Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschluss über die Vollstreckung ausländischer Geldbußen und Geldstrafen – das sog. Geldsanktionengesetz (EuGeldG) – vor der Sommerpause in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Das geplante Gesetz zur Umsetzung des entsprechenden EU-Rahmenbeschluss (Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24.02.2005) war in der ablaufenden Legislaturperiode nicht mehr in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden. Nach der Planung des Bundesjustizministeriums soll das Gesetz nun aber ab dem 01.10.2010 in Kraft treten. Wie der ADAC mitteilte, wird dieser Termin wegen einer parlamentarischen Anfrage und noch anstehender Anhörungen im Bundesrat nicht zu halten sein. Dennoch ist inzwischen von einem Inkrafttreten des Gesetzes noch bis zum Jahresende auszugehen.

Damit werden dann Bußgeldvergehen, die von deutschen Verkehrsteilnehmern im Ausland begangen wurden, in Deutschland nicht mehr folgenlos bleiben. Bislang gibt es Amtshilfe deutscher Behörden allenfalls bei der Zustellung von Bußgeldbescheiden aus anderen EU-Staaten. Bei der Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide helfen deutsche Behörden und Gerichte derzeit nicht – Ausnahme Österreich. Mit dem neuen Gesetz werden straßenverkehrsrechtliche Geldbußen aus EU-Staaten ab einer Höhe von 70,00 Euro in Deutschland vollstreckt werden können. Das bilaterale Vollstreckungsabkommen mit Österreich soll parallel aber weiter gelten (Mindestbetrag hier nur 25,00 Euro). Nicht vollstreckbar bleiben auch nach dem neuen Gesetz Bussgeldbescheide aus Nicht-EU-Staaten (z.B. Schweiz oder Norwegen). Zuständig für die Vollstreckung ausländischer Strafmandate soll künftig das Bundesamt für Justiz sein. Vollstreckungsandrohungen anderer Stellen – vor allem privater Inkassounternehmen – sollten daher ohne Prüfung nicht akzeptiert werden.

Das neue Gesetz soll für alle nach dem Inkraftreten erlassenen oder rechtskräftig gewordenen ausländischen Bussgeldbescheide gelten. Das heißt, es kommt nicht darauf an, wann die Verkehrssünde begangen wurde, sondern maßgeblich ist, wann der Bussgeldbescheid erlassen wurde, oder wann das ausländische Gericht über den Einspruch entschieden hat und die Sache rechtskräftig geworden ist. Möglicherweise werden in einigen EU-Ländern jetzt die Behörden bei Verfahren gegen Bürger aus der Bundesrepublik erst einmal das Inkrafttreten des Gesetzes abwarten, bevor die Knöllchen verschickt werden. Da die Verjährungsfristen andernorts teilweise deutlich länger sind als hierzulande, drohen künftig dem Einen oder Anderen noch nachträglich unangenehme Urlaubsüberraschungen.

Betroffene, die wegen angeblich im Ausland begangener Verkehrssünden verfolgt werden und es zurück nach Deutschland geschafft haben sind also derzeit in der Heimat zwar noch in Sicherheit aber offenbar nicht mehr lange .

Achtung!: Auch wenn im Inlnad keine Vollstreckungshilfe geleistet wird, im Ausland kann es selbstverständlich auch im Nachgang, unter Umständen nach Jahren, zu einer Vollstreckung der Geldbuße kommen. Dies sollte insbesondere beachten, wer häufig ins Ausland reist, und unangenehme Überraschungen bei einer Wiedereinreise in das Tatortland vermeiden will.

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