Abrechnung auf Gutachtenbasis nach den Preisen von Markenfachwerkstätten auch bei Schäden an älteren Fahrzeugen

Ein Geschädigter darf bei der Abrechnung der Reparaturkosten gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers die ortsüblichen Preise und Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt vom Gutachter zugrunde legen lassen. Dem Geschädigten kann es trotz Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf die Reparatur in einer billigen freien Werkstatt verweisen zu lassen. (BGH, Urt. v. 20. 10. 2009 – VI ZR 53/09)

Sachverhalt
Der Kläger forderte restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall von der Versicherung des Unfallverursachers. Das beim Unfall beschädigte Kfz des Klägers war ein damals ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190 000 km. Die Schuldfrage war außer Streit. Die Parteien stritten noch um Kürzungen der Versicherung aus dem durch Gutachten ermittelten Reparaturkostenbedarf. Konkret ging es darum, ob sich der Kläger bei der sog. fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens (Abrechnung nach Gutachten ohne Rechnungsvorlage) auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer von der Versicherung des Unfallverursachers benannten „freien Karosseriefachwerkstatt“ verweisen lassen muss oder ob er nach Gutachten auf Basis ortsüblicher Stundenverrechnungssätze einer VW-Fachwerkstatt Ersatz verlangen kann.

Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH)
Der für Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat hatte bereits im so genannten Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1 = NJW 2003, 2086) entschieden, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zu Grunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als regional üblich ermittelt hat. Will der Schädiger oder seine Versicherung den Geschädigten mit Hinweis auf Schadensminderungspflichten (§ 254 II BGB) auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, muss er oder die Versicherung aber zusätzlich darlegen und beweisen, dass die Billigreparatur vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer Markenfachwerkstatt gleichwertig ist.

Selbst wenn der Nachweis erbracht ist, kann es für den Geschädigten dennoch unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser freien Werkstatt verweisen zu lassen.

Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.

Aber auch bei älteren Kfz kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer Markenfachwerkstatt verweisen zu lassen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der Geschädigte darauf verweisen kann, dass er seinen Wagen stets in einer Markenwachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt. (Nach einer Pressemitteilung des BGH Nr. 216 v. 20. 10. 2009)

Anmerkung
Die Entscheidung sollte allen Geschädigten Mut geben, die üblichen Kürzungen der Versicherer bei Stundensätzen und Ersatzteilpreisen und Lackierkosten nicht einfach hinzunehmen. Versicherungen sind inzwischen flächendeckend dazu übergegangen, seriös erstellte Reparaturkostengutachten unter Berufung auf eigene Gutachter zusammenzukürzen. Dem Geschädigten soll dabei suggeriert werden, es lohne sich nicht dagegen zu klagen. Wenn schon die Gutachter zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, wer weis, was vor Gericht rauskommt. In den meisten Fällen beruhen die Kürzungen aber schlicht auf dem unterschiedlichen Preisansatz. Legen Sie Ihrem Gutachter den Kürzbericht der Versicherung zur Prüfung vor. Bestätigt er Ihnen, dass die Versicherung praktisch nur andere Preise für die gleichen Arbeiten und Ersatzteile angezogen hat, wehren Sie sich gegen die Kürzungen. Sie haben gute Chancen, vor allem dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug in der Vergangenheit stets in einer Markenwerkstatt im Service hatten.

Übrigens, oft sind die von den Versicherungen benannten Vergleichswerkstätten kein geeigneter Maßstab, weil sie den Standard einer Markenwerkstatt eben nicht bieten. Und meist sind die von der Versicherung benannten Werkstätten schon deshalb kein Vergleichsmaßstab, weil sie als sogenannte „Partnerwerkstätten“ mit den Versicherungen vertraglich kooperieren. Kein Geschädigter ist verpflichtet, sein Fahrzeug vom Unfallverursacher, dessen Versicherung oder deren Werkstatt reparieren zu lassen. Er muss sich daher auch nicht auf deren Preise einlassen.

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