Grenzbebauung, Abstandsflächen und Nachbarschutz

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Nachbarrecht Verwaltungsrecht

Eine Grenzbebauung ist sind immer wieder Anlass für Streitigkeiten unter Nachbarn.

Grundsätzlich muss Nachbarschutz gewährt werden. Das heißt, von den Außenwänden eines Gebäudes müssen Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen des Nachbarn eingehalten werden.

Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen. Abstandsflächen müssen nicht eingehalten werden, wenn an eine Grenze gebaut werden darf oder sogar gebaut werden muss (Vgl. für Sachsen: § 6 Abs. 1 Satz 3 SächsBO).

Was aber passiert, wenn ein Eigentümer, der selbst grenzständig oder innerhalb der Abstandsflächen  gebaut hat, von dem Bauherrn die Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen fordert? Diesen Fall hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht am 03.03.2010 – 1 B 23/10 – entschieden.

Es ist im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis regelmäßig unbillig, einen Nachbarn den mit der Grenzbebauung des anderen Nachbarn verbundenen Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine vergleichbare Ausnutzung seines Grundstücks zu verwehren. Im Nachbarrecht gilt der Grundsatz von Treu und Glauben.

Auch im Übrigen enthält der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 03.03.2010 Grundsätze, die im öffentlich-rechtlichen Nachbarrecht von Bedeutung sind. Das OVG Bautzen hat entschieden, dass ein Nachbar sich mit einem vorläufigen Rechtsschutz nicht mehr gegen ein Bauvorhaben wenden kann, wenn das Bauvorhaben im Rohbau fertig gestellt ist. In so einem Fall fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren.

Ferner gilt, dass ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften einem Nachbarn nicht weiterhilft. Wird zu Unrecht lediglich ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, verletzt dies allein den Nachbarn noch nicht in seinen Rechten. Nur wenn die erteilte Genehmigung auch dem Drittschutz dienenden materiell-rechtlichen Regelungen widerspricht, erwächst dem Nachbarn hieraus ein Anspruch auf die Aufhebung des Bescheides.

Es gilt also festzuhalten, dass der baurechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken der gegenseitigen Rücksichtnahme beruht und durch den beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben seine Grenzen findet.

 

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RA Zunft

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