Öffentliche Straßen ohne Widmung – was gilt bei Zweifeln der Öffentlichkeit?

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Verwaltungsrecht

Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr nach den Landesgesetzen gewidmet sind.

Nach dem Sächsischen Landesstraßengesetz ist eine Widmung die Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

Nach einer Überleitungsvorschrift des Sächsischen Straßengesetzes bleiben diejenigen Straßen, Wege und Plätze öffentlich, wenn sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Straßengesetzes im Jahr 1993 bereits öffentlich waren, und zwar ohne Widmung.

Was aber gilt bei Zweifeln? Wegen der mit der Öffentlichkeit von Wegen oder Straßen verbundenen, weitreichenden Einschränkungen des Privateigentums und mit Rücksicht auf den Grundsatz, dass der Eigentümer einer Sache mit dieser nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, geht die Nichterweislichkeit der Öffentlichkeit eines Weges oder von Straßen zu Lasten desjenigen, der sich auf die Öffentlichkeit beruft.

Auf diesen Grundsatz hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.11.2010 hingewiesen.

Fazit: An die Öffentlichkeit von Wegen, Straßen oder Plätzen sind Rechtsfolgen gebunden. Es muss die Straßenbaulast dem öffentlichen Baulaststraßenträger zugewiesen werden. Die Polizei braucht eine klare Grundlage für Ordnungsmaßnahmen. All dies erfordert eine klare Situation. Schließlich führt die Widmung und damit das Zur-Verfügung-Stellen für die Allgemeinheit gegenüber dem Eigentümer des Grundstücks zu einer Teil-Enteignung.

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RA Zunft

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