Straßenrecht: Widerspruch des Nachbarn gegen Baugenehmigung bei Zweifeln an der Öffentlichkeit der Straße zum Bauvorhaben

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Verwaltungsrecht

Wie kann der Eigentümer eines Grundstücks erfolgreich gegen die Baugenehmigung eines Nachbarn vorgehen, wenn die wegemäßige Erschließung über sein Grundstück verlaufen soll und die Öffentlichkeit der Straße nicht geklärt ist.

Diese Frage hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren (Az. 1 B 38/11) zu klären. Folgende Konstellation stand zur Entscheidung:

Der Eigentümer eines Grundstücks geht gegen die Baugenehmigung seines Nachbarn vor. Zunächst legte er Widerspruch gegen die Baugenehmigung ein, weil aus seiner Sicht die (wegemäßige) Erschließung nicht gesichert war. Der Nachbar muss nämlich über sein Grundstück fahren, um zu seinem Bauvorhaben zu gelangen. Die steigernde Beanspruchung seines Grundstücks für ein Einfamilienhaus mit Anschluss an einen Gewerbebetrieb wollte der Eigentümer nicht hinnehmen. Die Frage, ob die über sein Grundstück verlaufende Straße eine öffentliche Straße oder ein privater Weg ist, war in dem Fall nicht geklärt.

An sich hätte der Nachbar keine Baugenehmigung erhalten dürfen. Denn die Sicherung der Erschließung über eine öffentliche Straße oder über eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts ist notwendige Voraussetzung für eine Baugenehmigung (für Sachsen: § 4 Abs. 1 Sächsische Bauordnung). Nachdem der Nachbar trotzdem die Baugenehmigung erhalten hat, geht der Eigentümer mit einem gerichtlichen Eilantrag gegen die Baugenehmigung vor; in beiden Instanzen ohne Erfolg.

Zunächst kann als geklärt gelten, dass dem Eigentümer ein drittschützendes Recht zur Seite steht. Denn eine rechtswidrige Baugenehmigung würde den Eigentümer in seinen Rechten beeinträchtigen. Nach Fertigstellung müsste sich nämlich der Eigentümer mit dem Nachbarn vor dem Zivilgericht über ein Notwegerecht streiten, wenn in dem Hauptsacheverfahren ge-gen die Öffentlichkeit der über sein Grundstück führenden Straße entschieden wird.

Das OVG Bautzen führt aus, dass die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu be-werten sind. Den Grundsatz im Straßenrecht, dass Zweifel an der Öffentlichkeit einer Straße zu Lasten desjenigen gehen, der sich auf die Öffentlichkeit der Straße beruft, wollte das OVG Bautzen nicht anwenden, weil eine Frage aus dem öffentlichen Baurecht und nicht aus dem Straßenrecht zu entscheiden war. Bei der Interessenabwägung legte das Sächsische Oberverwaltungsgericht die gesetzliche Wertung zugrunde, wonach ein Bauherr auch dann von einer Baugenehmigung Gebrauch machen darf, wenn sie von einem Dritten angefochten ist

Die Entscheidung überzeugt weder in der Begründung noch im Ergebnis. Wie soll sich ein Eigentümer wehren, wenn ein Nachbar baut und dafür über sein Grundstück fahren will, ohne dass der Eigentümer gefragt wurde. Der Eigentümer wird vor „vollendete Tatsachen“ gestellt und muss sich hinterher mit dem Nachbarn über ein Notwegerecht streiten. Denn ob die Baubehörde ihr Ermessen dahin ausübt, eine Abrissverfügung zu erlassen, wenn die wegemäßige Erschließung am Ende nicht gegeben sein sollte, darf bezweifelt werden. Auch der Grundsatz im Straßenrecht, „bei Zweifeln gegen denjenigen, der sich auf die Öffentlich-keit der Straße beruft“, wollte das OVG Bautzen nicht anwenden.

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RA Zunft

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