Diebstahl der Kreditkarte im Ausland? – Das Kreditunternehmen haftet!

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Wurde im Urlaub die Kreditkarte oder EC-Karte gestohlen und damit Geld abgehoben, haftete nach bisheriger Rechtslage der Geschädigte für Abhebungen, die bis zur Anzeige des Diebstahls bei den Kreditunternehmen vorgenommen wurden. Da war in den meisten Fällen der Schaden bereits eingetreten. Um auf dem Schaden nicht selber sitzen zu bleiben, musste der Besitzer der Kreditkarte beweisen, dass er u.a. die PIN-Nummer sorgfältig aufbewahrt hat.

Mit der am 31.10.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderung wurde für diese Fälle ein neuer Vertragstypus – der Zahlungsdienstvertrag – geschaffen. Dieser gilt für Geschäfte mittels Kreditkarte oder EC-Karte weltweit.

Handelt es sich demnach bei dem vorgenommenen Geschäft um eine nicht autorisierte Zahlung und wurde diese mittels einer gestohlenen Kredit- oder EC-Karte getätigt, ist der Zahlungsdienstleister (z. B. Kreditunternehmen wie Master Card oder Visa) verpflichtet, den durch Fremde abgehobenen Betrag zu erstatten.

Das Kreditunternehmen ist nur dann nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn der Inhaber der Kreditkarte die Zahlung in betrügerischer Absicht ermöglicht hat, bzw. vorsätzlich oder grob fahrlässig die personalisierten Sicherheitsmerkmale, z. B. die PIN-Nummer, dem unbefugten Zugriff Dritter preisgegeben hat. Um nicht selber auf dem Schaden sitzen zu bleiben, muss der Geschädigte dem Kreditunternehmen so schnell wie möglich nach Kenntnis des Diebstahls den Verlust anzeigen. Den Sorgfaltspflichtverstoß des Karteninhabers hat dann der Zahlungsdienstleister zu beweisen. Die Umkehr der Beweislast, nach welcher der Karteninhaber selbst zu beweisen hatte, dass er die Sorgfaltspflicht eingehalten hat, existiert nach der Gesetzesänderung nicht mehr.

Das Kreditunternehmen haftet nur dann nicht, wenn es durch den Inhaber der Kreditkarte auch nach mehr als 13 Monaten nach der Abhebung nicht über den Schaden informiert wurde. Bis dahin sollte man also spätestens reagiert haben. Diese Frist beginnt jedoch nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Geschädigten, z. B. in dessen Kreditkartenabrechnung bestimmte Angaben über die Zahlung oder Abhebung, wie Datum, Höhe und Währung gemacht hat.

Alles in allem stellen die Regelungen zum Zahlungsdienstvertrag eine gelungene Lösung zum Ausgleich von Schäden durch Kreditkartenklau dar.

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RA Zunft

Eine Antwort auf „Diebstahl der Kreditkarte im Ausland? – Das Kreditunternehmen haftet!“

Ein sehr informativer und hilfreicher Artikel. Leider passiert es ja immer wieder, dass die Kreditkarte im Urlaub gestohlen ist. In diesem Fall ist es wichtig zu wissen, wer in einer solchen Situation für eventuell entstehenden Schaden haftet.

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