Teilkündigung eines Bauvertrages

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Baurecht

Unterliegt ein Bauvertrag der VOB/B ist eine teilweise Auftragsentziehung, die sich nicht auf einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung bezieht, unwirksam. Die unwirksame Teilkündigung ist dann als Gesamtkündigung zu verstehen. So hat es das Kammergericht Berlin mit Urteil vom 13.06.2017 (21 U 24/15) entschieden.

Die Sachverhaltskonstellation war – stark vereinfacht – folgende: Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kam es zu Meinungsverschiedenheiten, ob für einzelne Bauleistungen eine Zusatzvergütung geschuldet war. Im Zuge dieser Auseinandersetzung forderte der Auftragnehmer eine Bauhandwerkersicherung über rund 79.000,00 €. Die Montage einer Treppe machte der Auftragnehmer von der Sicherheitsleistung abhängig. Darauf setzte der Auftraggeber eine Frist von einem Tag zur Montage der Treppe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kündigte der Auftraggeber nur diese Leistungsposition. Danach kündigt der Auftragnehmer, weil er keine Sicherheit bekommen hatte.

Urteil: Die Teilkündigung des Auftraggebers erfolgte zu Unrecht.

Ist die VOB/B vereinbart, kann der Auftraggeber die Kündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränken (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 VOB/B). Aber im entschiedenen Fall erfasste die Teilkündigung nicht einen in sich abgeschlossenen Teil, sondern nur eine Position. Aus diesem Grund hat das Kammergericht die Teilkündigung als nicht wirksam erachtet.

Ob die Teilkündigung gänzlich ins Leere ging oder als eine Gesamtkündigung des Bauvertrages ausgelegt werden musste, konnte das Kammergericht offenlassen. Denn die Gesamtkündigung wäre keine Kündigung aus wichtigem Grund, sondern eine freie Kündigung gewesen. Die vom Auftraggeber gesetzt Frist von einem Tag war zu kurz.

Ergebnis: Der Auftragnehmer erhielt sowohl für die erbrachten als auch für die nicht erbrachten Leistungen die volle Vergütung, natürlich abzüglich der ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten Teilleistungen. Der Auftraggeber hat überreagiert. Er hätte eine Sicherheit stellen müssen. Dann wäre nichts passiert.

Praxishinweis: Vorsicht bei der Teilkündigung eines Bauvertrages. Ist die VOB/B vereinbart ist eine Teilkündigung nur bei einem in sich abgeschlossenen Teil möglich. Liegt kein in sich abgeschlossener Teil einer Leistung vor, geht die Teilkündigung entweder ins Leere oder sie wird als Gesamtkündigung ausgelegt. Der Auftraggeber riskiert entweder Annahmeverzug oder den Luxus einer freien Kündigung.

Bei einem BGB-Bauvertrag ist die ab dem 01.01.2018 die neue Rechtslage zu beachten. Die Teilkündigung ist jetzt einfacher möglich. Sie muss sich nur auf abgrenzbare Leistungen beziehen. Abgrenzbar ist jede Leistung, die sich in einem Aufmaß erfassen lässt.

 

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RA Zunft

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