Kann eine WEG einen Bauträger wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum verklagen?

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Dass die teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen kann, hat der Bundesgerichtshof in einer grundlegenden Entscheidung im Jahr 2007 klargestellt.

Die Umsetzung macht in der Alltagspraxis, insbesondere bei den betroffenen WEGs noch große Schwierigkeiten. Das zeigt der Fall, den das OLG Frankfurt (25 U 129/07) zu entscheiden hatte:

Der Kläger verlangte den sogenannten „kleinen“ Schadenersatz wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum. Einen Beschluss der WEG, lag nicht vor.

Trotz etlicher Mängel am Gemeinschaftseigentum blieb die Klage erfolglos. Bei den Rechten auf Minderung und dem „kleinen“ Schadenersatz handelt es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche, die nur der Gemeinschaft zustehen. Die auf Herstellung gerichteten Rechte auf Mangelbeseitigung, den Ersatz eigener Aufwendungen und Vorschuss auf Zahlung an die Gemeinschaft sind Rechte, die auch ein einzelner Eigentümer geltend machen kann, es sei denn, die WEG hatte bereits zuvor durch einen Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung dieser Rechte an sich gezogen.

Der Rücktritt und der große Schadenersatz stehen ausschließlich dem Einzelerwerber zu.

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RA Zunft

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